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Versicherung muss bei Vorerkrankungen nachfragenSaarbrücken Wenn ein Antragsteller bei der Berufsunfähigkeitsversicherung im Antragsformular erwähnt, dass eine Arthroskopie, also eine Gelenkspiegelung, bei ihm durchgeführt wurde, ist die Versicherung verpflichtet, genauere Erkundigungen einzuholen, was es mit dieser Erkrankung auf sich hat Unterlässt die Versicherung das, kann sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 27/07-3) zu einem späteren Zeitpunkt nicht die Auszahlung der vereinbarten Rente verweigern, weil der Antragsteller den Zeitpunkt der Vorerkrankung nicht richtig angegeben hat Denn die Versicherung kann einem Antragsteller nicht Arglist vorwerfen und den Vertrag kündigen, wenn der grundsätzlich auf die Arthroskopie hingewiesen hat, den Zeitpunkt allerdings falsch angegeben hat. Das bleibt laut den Richter für die Nachfrageverpflichtung der Versicherung grundsätzlich ohne Belang. |


