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Rechtstipp: Käufer muss über feuchten Keller informiert werden

Saarbrücken  Ein Hausverkäufer muss den Käufer ungefragt auf einen gravierenden Feuchtigkeitsschaden hinweisen. Sonst kann der Vertrag angefochten und rückgängig gemacht werden, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken klarstellte.

 

In dem Fall hatte der Käufer eines Wohnhauses nach dem Kauf eines extreme Feuchtigkeit im Keller festgestellt Er verlangte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Das Oberlandesgericht Saarbrücken teilte jedoch die Auffassung des Käufers,  dass der Verkäufer auf den gravierenden Mangel hätte hinweisen müssen.

Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände Dies gilt erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten bewusst nicht mitteilt