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 Rechtstipp: Gesetzliche Unfallpolice nicht bei Stalldienst zuständig

Schleswig  Wenn Kinder beim Stalldienst auf dem Reiterhof verunglücken, werden die Folgen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt Denn der Stalldienst ist keine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung,

 

sondern dient dem Kontaktaufbau zwischen Kindern und Pferden Einen Arbeitsunfall mochten die Richter beim Stalldienst daher nicht zu erkennen In dem Fall verunglückte ein junges Mädchen beim Stalldienst so schwer, dass sie seitdem querschnittsgelähmt ist. Da sie von der gesetzlichen Unfallversicherung kein Geld bekommt, hätte ihr nur eine private Unfall- oder Kinderinvaliditätsversicherung helfen können.