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Rechtstipp: Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung im UrlaubDarmstadt Arbeitnehmer, die im Ausland erkranken, haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Versicherung. Das gilt aber nur, wenn die Krankenkasse rechtzeitig und ordnungsgemäß über die Erkrankung informiert wurde, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub in Spanien verbracht Dort erkrankte er und wurde von einem Arzt für 17 Monate arbeitsunfähig krank geschrieben Als der Arbeitnehmer nach Deutschland zurückkehrte, verlangte er von der Krankenkasse nachträglich 72 000 Euro Krankengeld. Die Versicherung lehnte die Zahlung aber ab. So habe der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit zu spät gemeldet. Zudem sei der lange Zeitraum der Erkrankung «medizinisch nicht nachvollziehbar. Die daraufhin erhobene Klage des Versicherten blieb erfolglos So habe der Arbeitnehmer seine Erkrankung nicht wie von der Krankenkasse gefordert bei einer Stelle des spanischen Gesundheitsamts gemeldet, erläuterten die Richter Damit habe die Kasse in Deutschland nichts von der Arbeitsunfähigkeit wissen können und entsprechend auch keine Gelegenheit dazu gehabt, eine Kontrolluntersuchung anzuordnen. Der Arbeitnehmer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er von dem Meldeverfahren nichts gewusst habe Denn er habe bereits vor einigen Jahren während einer Erkrankung in Spanien Krankengeld beantragt und auch erhalten (Hessisches LSG, Urteil vom 27November 2008, AZ: L 8 KR 169/06) |


